Quod si neque statim iussu iudicis rem exhibeat neque postea exhibiturum se caveat, condemnandus est in id quod actoris intererat ab initio rem exhibitam esse.
von lukas.863 am 29.12.2016
Wenn er die Sache weder auf Anordnung des Richters sofort vorlegt noch Sicherheit dafür leistet, dass er sie später vorlegen wird, muss er zur Zahlung der Schadenersatzsumme verurteilt werden, die dem Kläger dadurch entstand, dass die Sache von Anfang an nicht vorgelegt wurde.
von lukas8937 am 26.04.2020
Wenn er weder sofort auf Anordnung des Richters die Sache vorlegt noch später Sicherheit dafür leistet, dass er sie vorlegen wird, soll er mit einer Verurteilung belegt werden in Höhe dessen, was dem Kläger von Anfang an daran gelegen war, dass die Sache vorgelegt worden wäre.