Conventionales sunt quae ex conventione utriusque partis concipiuntur, hoc est neque iussu iudicis neque iussu praetoris, sed ex conventione contrahentium.
von maxim.831 am 01.10.2014
Konventionelle Verpflichtungen sind solche, die aus der Übereinkunft beider Parteien entstehen, das heißt weder durch Anordnung des Richters noch durch Anordnung des Prätors, sondern aus der Vereinbarung der Vertragsparteien.
von piet.9835 am 02.08.2024
Vertragliche Vereinbarungen sind solche, die durch gegenseitige Übereinkunft der Parteien zustande kommen, das heißt, sie entstehen weder durch Anordnung eines Richters noch eines Magistrats, sondern aus der Vereinbarung der Vertragsparteien selbst.