Quapropter si conventione quae praecessit diversa pars usuram se non esse consensit, et maxime si, ut proponis, id etiam apud acta praesidis adseveravit, actionem, quae super prima conventione fuerat, exercere non prohiberis.
von finia947 am 02.06.2021
Wenn daher in der vorherigen Vereinbarung die andere Vertragspartei zugestimmt hat, keine Zinsen zu erheben, und insbesondere wenn sie, wie Sie sagen, dies auch in den amtlichen Aufzeichnungen des Gouverneurs bestätigt hat, ist es Ihnen weiterhin erlaubt, rechtliche Schritte auf Basis der ursprünglichen Vereinbarung zu verfolgen.
von emily.p am 03.10.2015
Demzufolge wird dir die Ausübung der Klage, die aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung bestand, nicht untersagt, wenn durch die vorausgegangene Übereinkunft die Gegenpartei zugestimmt hat, dass keine Zinsen erhoben werden, und insbesondere wenn, wie du vorträgst, dies auch in Gegenwart der Akten des Präsidenten bekräftigt wurde.