Ita ut, si interdum ea, quae fortuitis casibus sicut eveniunt, pactorum non fuerint conventione concepta, si quidem tanta emerserit clades, quae prorsus ipsius etiam rei quae per emphyteusin data est facit interitum, hoc non emphyteuticario, cui nihil reliquum mansit, sed rei domino, qui, quod fatalitate ingruebat, etiam nullo intercedente contractu habiturus fuerat, imputetur:
von emanuel.853 am 19.07.2024
Derart, dass wenn Ereignisse, die zufällig eintreten, in den Vertragsvereinbarungen nicht ausdrücklich geregelt wurden, falls eine derart schwerwiegende Katastrophe eintritt, die die im Rahmen des Langzeitpachtverhältnisses überlassene Immobilie vollständig zerstört, der Verlust nicht den Pächter treffen sollte, der nichts mehr übrig hat, sondern den Eigentümer, der diesen schicksalhaften Verlust auch ohne Bestehen eines Vertrags hätte tragen müssen:
von leo.977 am 08.12.2022
Derart, dass, wenn mitunter jene Dinge, die durch zufällige Ereignisse gleichsam geschehen, nicht in der Übereinkunft der Vereinbarungen erfasst worden sind, wenn tatsächlich ein solches Unglück entstanden ist, welches vollständig den Untergang eben jener Sache herbeiführt, die durch Erbleihe gegeben wurde, dies nicht dem Erbleiheträger zuzurechnen ist, dem nichts verblieben ist, sondern dem Eigentümer der Sache, der das, was durch Schicksal drohte, selbst ohne zwischentretenden Vertrag hätte tragen müssen: