Sin vero particulare vel aliud leve damnum contigerit, ex quo non ipsa rei penitus laedatur substantia, hoc emphyteuticarius suis partibus non dubitet adscribendum.
von alessia.h am 04.07.2014
Sollten jedoch geringfügige oder andere unerhebliche Schäden auftreten, die die wesentliche Beschaffenheit der Immobilie nicht beeinträchtigen, muss der Mieter diese Schäden als seine eigene Verantwortung anerkennen.
von jana955 am 11.04.2016
Sollte jedoch ein besonderer oder sonstiger geringfügiger Schaden entstanden sein, durch den die Substanz der Sache nicht vollständig beeinträchtigt wird, so hat der Erbbauberechtigte keinen Zweifel, dass dies seinen eigenen Verantwortungsbereich betrifft.