In emphyteuticariis contractibus sancimus, si quidem aliae pactiones in emphyteuticis instrumentis fuerint conscriptae, easdem et in aliis omnibus capitulis observari et de reiectione eius, qui emphyteusin suscepit, si solitam pensionem vel publicarum functionum apochas non praestiterit.
von phillip838 am 14.09.2024
In Bezug auf langfristige Landpachtverträge verfügen wir, dass etwaige zusätzliche Vereinbarungen in den Pachtdokumenten in allen Aspekten eingehalten werden müssen, einschließlich der Kündigung des Pächters, wenn dieser die regelmäßige Miete nicht zahlt oder keine Nachweise über die Zahlung öffentlicher Abgaben erbringt.
von giulia838 am 17.02.2020
In Erbpachtverträgen verordnen wir, dass, wenn andere Vereinbarungen in Erbpachtdokumenten niedergeschrieben worden sind, diese sowohl in allen anderen Bestimmungen beachtet werden als auch hinsichtlich der Ausschließung desjenigen, der die Erbpacht übernommen hat, falls er weder die übliche Zahlung noch die Quittungen öffentlicher Amtsfunktionen geleistet hat.