Ius emphyteuticarium neque conductionis neque alienationis esse titulis addicendum, sed hoc ius tertium sit constitutum ab utriusque memoratorum contractuum societate seu similitudine separatum, conceptionem definitionemque habere propriam et iustum esse validumque contractum, in quo cuncta, quae inter utrasque contrahentium partes super omnibus vel etiam fortuitis casibus pactionibus scriptura interveniente habitis placuerint, firma illibataque perpetua stabilitate modis omnibus debeant custodiri:
von finnja.y am 19.11.2020
Das Erbbaurecht ist weder den Titeln der Pacht noch der Veräußerung zuzuordnen, sondern dieses Recht soll als ein drittes, von der Gemeinschaft oder Ähnlichkeit beider genannter Verträge getrenntes Recht konstituiert werden, um eine eigene Konzeption und Definition zu haben und ein gerechter und gültiger Vertrag zu sein, in dem alle Dinge, die zwischen beiden Vertragsparteien bezüglich aller oder auch zufälliger Fälle durch Vereinbarungen mit schriftlicher Dazwischenkunft festgelegt wurden, fest und unversehrt mit ewiger Stabilität in allen Weisen bewahrt werden müssen:
von annabell.962 am 01.03.2020
Das Recht der Erbleihe sollte weder als Miete noch als Verkauf eingestuft werden, sondern als eine dritte, von beiden genannten Vertragsformen und ihren Ähnlichkeiten unterschiedene Kategorie etabliert werden. Es sollte sein eigenes Konzept und Definition als ein legitimer und gültiger Vertrag haben, und alle schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen, einschließlich Vorsorgen für unerwartete Ereignisse, müssen dauerhaft aufrechterhalten und in allen Aspekten vollständig respektiert werden: