Neque ad exhibendum actio neque proprietatis vindicatio, si nunc competit, propterea perempta est, quod aliquando adversus te ad exhibendum actione aliter pronuntiatum est, quia commutatione litis alia res esse incipit.
von amara.s am 01.04.2016
Weder die Herausgabeklage noch die Eigentumsklage sind deshalb erloschen, wenn sie jetzt begründet ist, weil seinerzeit bezüglich der Herausgabeklage gegen Sie anders entschieden wurde, da durch die Änderung des Rechtsstreits eine andere Sache zu entstehen beginnt.
von lilli9819 am 27.09.2020
Das Recht auf Beweisvorlage und der Eigentumsanspruch, sofern sie derzeit gültig sind, sind nicht ungültig geworden, nur weil früher ein anderweitiger Beschluss gegen Sie bezüglich der Beweisanforderung ergangen ist, da eine Änderung der Klage den Fall zu einem anderen macht.