Nam quamvis alias noxa caput sequatur et manumissus furti actione teneatur, quae in heredem non competit, cum tamen servus a domino aliquid auferat, quamvis furtum committat, furti tamen actio non est nata neque adversus ipsum, si postea manumissus est, locum habet, nisi furtivas res et post manumissionem contractat.
von hannes.h am 15.10.2021
Obwohl in anderen Fällen die Person weiterhin haftbar bleibt und ein freigelassener Sklave wegen Diebstahls verklagt werden kann (was gegen einen Erben nicht möglich wäre), kann keine Rechtsverfolgung wegen Diebstahls entstehen oder gegen einen Sklaven eingeleitet werden, selbst wenn dieser etwas von seinem Herrn wegnimmt und es technisch gesehen Diebstahl ist, es sei denn, er setzt den Umgang mit den gestohlenen Gütern auch nach seiner Freilassung fort.