Et quemadmodum secundum iuris regulas furtum quidem non est commissum, quia is videtur furtum committere, qui contra domini voluntatem res eius contractat, ipse autem furti actione propter dolum suum tenetur, ita et servi corrupti contra eum actio propter suum vitium non ab re extendatur, ut sit ei poenalis actio imposita, tamquam re ipsa fuisset servus corruptus, ne ex huiusmodi impunitate et in alium servum, qui possit corrumpi, hoc facere pertemptet.
von noa.968 am 18.10.2019
Und ebenso wie nach den Rechtsregeln ein Diebstahl zwar nicht begangen worden ist, weil derjenige als Diebstahl begehend gilt, der Dinge gegen den Willen des Eigentümers behandelt, er selbst jedoch aufgrund seines Betrugs der Diebstahlklage unterliegt, so kann auch die Klage gegen denjenigen, der einen Diener korrumpiert hat, nicht unvernünftig aufgrund seines Fehlverhaltens ausgeweitet werden, sodass eine Strafhandlung gegen ihn verhängt wird, gerade so, als wäre der Diener tatsächlich korrumpiert worden, damit er aus solcher Straflosigkeit nicht versuche, dies auch einem anderen Diener anzutun, der korrumpiert werden könnte.
von cristin.q am 14.01.2021
Und ebenso wie nach Rechtsregeln ein Diebstahl technisch nicht begangen wurde (da Diebstahl als Behandlung von Eigentum gegen den Willen des Besitzers definiert ist), der Täter jedoch aufgrund seiner betrügerischen Absicht für Diebstahl haftbar ist, sollte gleichermaßen die Rechtshandlung wegen der Verführung eines Sklaven vernünftigerweise ausgeweitet werden, um sein Fehlverhalten zu erfassen, mit einer Strafe, als hätte er den Sklaven tatsächlich verführt. Dies verhindert seine Straflosigkeit und mögliche weitere Versuche, einen anderen Sklaven zu verführen.