Apud antiquos quaerebatur, si servus, quem aliquis bona fide possidebat, furtum commiserit alienarum rerum vel ipsius apud quem constitutus est, si ipse qui bona fide eum detinet noxalem furti actionem adversus verum dominum habet, vel ipse ab eo qui furtum passus est praedicta convenitur actione.
von rosa936 am 28.10.2016
Bei den Alten wurde erörtert, ob ein Sklave, den jemand gutgläubig besaß, einen Diebstahl von fremden Sachen oder von demjenigen, bei dem er untergebracht war, begangen hätte, ob derjenige, der ihn gutgläubig festhielt, die Noxalklage wegen Diebstahls gegen den wahren Herrn habe, oder ob er selbst von dem, der den Diebstahl erlitten hat, mit der vorerwähnten Klage in Anspruch genommen werde.
von otto914 am 03.01.2015
Unter antiken Rechtsgelehrten gab es eine Frage zu einem Fall, in dem jemand einen Sklaven in gutem Glauben besaß und dieser entweder von anderen oder von dem Besitzer selbst Diebstahl begangen hatte. Die Frage war, ob der gutgläubige Besitzer eine Diebstahlklage gegen den wahren Besitzer des Sklaven erheben konnte oder ob das Opfer des Diebstahls stattdessen den Besitzer verklagen konnte.