Sin autem desinat in servi retentione et ille apud verum dominum fuerit inventus, tunc ipse quidem noxali furti actione minime potest teneri, adversus verum autem dominum habet ipse furti noxalem actionem, id est pro rebus, quas vel nunc furatus est, cum est apud verum dominum, vel antea, postquam bona fide possessoris retentionem excesserit necdum apud verum dominum factus.
von evelyne.931 am 11.02.2017
Wenn jedoch die Detention des Sklaven endet und er bei seinem rechtmäßigen Besitzer gefunden wird, kann der vorherige Besitzer nicht wegen Diebstahls durch eine Noxalklage verklagt werden. Stattdessen kann er selbst eine Noxalklage wegen Diebstahls gegen den rechtmäßigen Besitzer für Gegenstände einreichen, die der Sklave entweder während er beim rechtmäßigen Besitzer war oder zuvor gestohlen hat, nachdem er die Verwahrung des gutgläubigen Besitzers verlassen hatte, aber bevor er den rechtmäßigen Besitzer erreichte.
von justus9941 am 16.05.2024
Wenn es jedoch mit der Zurückbehaltung des Sklaven endet und dieser bei seinem wahren Herrn gefunden wird, kann er selbst zwar nicht durch die noxale Diebstahlsklage in Anspruch genommen werden, gegen den wahren Herrn hat er jedoch selbst die noxale Diebstahlsklage, und zwar für Sachen, die er entweder jetzt gestohlen hat, während er bei dem wahren Herrn ist, oder zuvor, nachdem er die Zurückbehaltung des gutgläubigen Besitzers überschritten hatte und noch nicht beim wahren Herrn gewesen war.