Cum igitur bona fide possessor domini cogitatione furem possidet, merito, donec apud eum constitutus est, et aliis tenetur noxali actione, si extranei furtum a servo fuerint passi, et ipse adversus verum dominum non habet actionem secundum regulam dicentem:
von simon.t am 23.10.2024
Wenn daher der gutgläubige Besitzer einen Dieb in der Absicht, Eigentümer zu sein, besitzt, haftet er zu Recht, solange dieser bei ihm verbleibt, sowohl gegenüber Dritten durch eine rechtliche Haftungsklage, falls Fremde durch den Sklaven einen Diebstahl erlitten haben, als auch selbst ohne Anspruch gegen den wahren Eigentümer gemäß der Regel, die besagt:
von isabel926 am 20.02.2018
Wenn jemand einen Dieb in gutem Glauben besitzt und sich als rechtmäßiger Eigentümer wähnt, kann er durch Dritte mittels einer Noxalklage in Anspruch genommen werden, wenn der Sklave während seines Besitzes Diebstahl an Außenstehenden begeht, und er selbst kann keine Rechtshandlung gegen den wahren Eigentümer einleiten, gemäß der Regel, die besagt: