De eo autem, qui liber constitutus ab alio bona fide tenetur, si furtum commiserit, recte et sine aliqua dubitatione dicitur posse eum, qui liber est cognitus, et ab ipso qui bona fide eum detinet pro furto conveniri, et bona fide possessorem, si ab extraneo furtum liber commiserit, non posse conveniri, sed ipsum pro suo furto respondere, quia generalis regula de servo prolata est, et pro eo, qui non servus, sed liber et suae potestatis est, noxalem moveri actionem impossibile nostrisque legibus incognitum est.
von evelin.954 am 30.12.2020
Bezüglich dessen, der als frei gilt und von einem anderen gutgläubig gehalten wird, gilt unzweifelhaft und zu Recht: Wenn er Diebstahl begangen hat, kann derjenige, der als frei erkannt wurde, sowohl von dem, der ihn gutgläubig festhält, wegen Diebstahls verklagt werden. Der gutgläubige Besitzer jedoch kann nicht verklagt werden, wenn der freie Mensch von einem Dritten Diebstahl begangen hat, sondern dieser muss selbst für seinen Diebstahl Rechenschaft ablegen. Dies beruht darauf, dass die allgemeine Regel bezüglich eines Sklaven aufgestellt wurde, und für denjenigen, der kein Sklave, sondern frei und seiner eigenen Verfügungsgewalt unterworfen ist, ist es unseren Gesetzen zufolge unmöglich und unbekannt, eine Noxalklage zu erheben.
von thomas.859 am 15.04.2014
Bezüglich einer freien Person, die von jemand anderem gutgläubig festgehalten wird: Wenn diese Person Diebstahl begeht, ist eindeutig festgelegt, dass sie, sobald ihr freier Status bekannt ist, von der Person, die sie gutgläubig festhielt, wegen Diebstahls verklagt werden kann. Darüber hinaus kann, wenn diese freie Person einen Dritten bestiehlt, der gutgläubige Besitzer nicht verklagt werden; stattdessen muss die freie Person für ihren eigenen Diebstahl zur Rechenschaft gezogen werden. Dies liegt daran, dass die allgemeine Regel für Sklaven geschaffen wurde, und es sowohl unmöglich als auch unseren Gesetzen zuwider ist, eine Noxalklage gegen jemanden zu erheben, der kein Sklave, sondern eine freie Person ist, die über ihre eigenen Angelegenheiten verfügt.