Sic ex tempore omnibus discretis vetustissima dubitatio nostro foedere conquiescat et bona fide possessor in parte certa temporis et habeat actionem et non teneatur, et ipse dominus in alio tempore non teneatur actione et in alio sub actione constituatur.
von alicia.d am 24.06.2015
So, nachdem alle Zeiten getrennt worden sind, möge die älteste Zweifelsfrage durch unseren Vertrag ruhen, und möge der redliche Besitzer zu einer bestimmten Zeit sowohl Anspruch haben als auch nicht haftbar sein, und möge der Eigentümer selbst zu einer anderen Zeit nicht durch Anspruch haftbar sein und zu einer anderen unter Anspruch gestellt werden.
von nelli.962 am 21.10.2015
Auf diese Weise soll diese altbekannte Streitfrage durch unsere Übereinkunft beigelegt werden, indem alle Zeiträume unterschieden werden. Ein redlicher Besitzer sollte während bestimmter Zeitperioden Rechtsansprüche haben und von Haftung befreit sein, während der eigentliche Eigentümer während einiger Zeiträume von rechtlichen Ansprüchen frei sein und während anderer diesen unterliegen sollte.