Manifestissimi quidem iuris est furto perpetrato ei competere furti actionem, cuius interest, ne furtum committatur.
von paula.b am 23.06.2018
Es ist in rechtlicher Hinsicht sehr deutlich festgelegt, dass bei einem Diebstahl das Recht zur Klageerhebung demjenigen zusteht, der ein Interesse an der Verhinderung des Diebstahls hat.