Manifestissimi quidem iuris est furto perpetrato ei competere furti actionem, cuius interest, ne furtum committatur.
von carolin.n am 23.04.2019
Es ist von offenkundigstem Rechts, dass nach begangener Diebstahls die Verfolgungshandlung demjenigen zusteht, dessen Interesse es ist, dass kein Diebstahl begangen werde.
von paula.b am 23.06.2018
Es ist in rechtlicher Hinsicht sehr deutlich festgelegt, dass bei einem Diebstahl das Recht zur Klageerhebung demjenigen zusteht, der ein Interesse an der Verhinderung des Diebstahls hat.