Si enim domino dedimus electionem ad quem voluit pervenire, sive ad eum qui rem commodatam accepit, sive contra eum qui furtum commisit, et in hac specie maritus quidem propter matrimonii pudorem non furti, sed rerum amotarum actionem habeat, si ipsum dominus elegerit, dominus autem omnem licentiam possideat sive adversus maritum commodati sive adversus mulierem furti actionem extendere:
von kristin9848 am 29.10.2016
Wenn wir dem Eigentümer die Wahl gegeben haben, gegen wen er vorgehen möchte, sei es gegen denjenigen, der den Gegenstand ausgeliehen hat, oder gegen denjenigen, der ihn gestohlen hat, und in diesem speziellen Fall der Ehemann aufgrund der Achtung vor der Ehe eher eine Klage wegen Eigentumsvorenthaltung als wegen Diebstahls erheben kann, wenn der Eigentümer sich entscheidet, ihn zu verfolgen, während der Eigentümer vollständige Freiheit behält, entweder eine Darlehensklage gegen den Ehemann oder eine Diebstahlklage gegen die Ehefrau zu erheben:
von collin.w am 07.07.2024
Denn wenn wir dem Eigentümer die Wahl gegeben haben, gegen wen er vorgehen möchte, sei es gegen denjenigen, der die Sache geliehen hat, oder gegen denjenigen, der den Diebstahl begangen hat, und in diesem Fall der Ehemann aufgrund der Würde der Ehe zwar nicht den Diebstahlsanspruch, aber den Anspruch auf entwendete Sachen haben soll, wenn der Eigentümer ihn gewählt hat, soll der Eigentümer vollständige Freiheit besitzen, entweder den Leihvertragssanspruch gegen den Ehemann oder den Diebstahlsanspruch gegen die Frau zu richten: