Ita tamen ut, si ipse qui rem commodatam accepit solvendo sit, nullo modo adversus mulierem furti actio extendatur, ne ex huiusmodi occasione inter maritum et uxorem, qui non bene secum vivunt, aliqua machinatio oriatur, et forsitan marito volente uxor eius et trahatur et furti patiatur poenalem condemnationem.
von ferdinand974 am 20.11.2017
Jedoch sollten keine Diebstahlvorwürfe gegen die Ehefrau erhoben werden, wenn der Entlehner die Sache bezahlen kann, um Machenschaften zwischen schlecht zusammenlebenden Ehepartnern zu verhindern und Situationen zu vermeiden, in denen ein Ehemann seine Frau absichtlich in eine strafrechtliche Verfolgung wegen Diebstahls treiben könnte.
von niklas968 am 06.11.2021
So jedoch dergestalt, dass, wenn derjenige, der die geliehene Sache erhalten hat, zahlungsfähig ist, die Diebstahlklage in keiner Weise gegen die Frau ausgedehnt werden soll, damit aus einer solchen Gelegenheit zwischen Ehemann und Ehefrau, die nicht gut miteinander leben, keine Machinationen entstehen und die Ehefrau vielleicht mit Willen des Ehemanns sowohl hineingezogen als auch mit der strafbaren Verurteilung wegen Diebstahls belegt werden könnte.