Sed cum in secunda dubitatione incidebat, quid statuendum sit, si quis rem commodatam habuerit, quam aliquis furto subtraxerat et lite pulsatus condemnationem passus fuerat non tantum in rem furtivam, sed etiam in poenam furti, et postea dominus rei venerit omnem condemnationem accipere desiderans utpote ex suae rei occasione ortam, alia dubitatio incidit veteribus, utrumne rem tantummodo suam vel eius aestimationem consequatur, an etiam summam poenalem.
von julia.f am 13.04.2021
Aber eine weitere Frage stellte sich bezüglich der Entscheidung in diesem Fall: Jemand hatte eine Sache ausgeliehen, die dann von einer anderen Person gestohlen wurde. Der Entleiher wurde verklagt und nicht nur für die gestohlene Sache, sondern auch für die Diebstahlstrafe haftbar gemacht. Später erscheint der Eigentümer und möchte die gesamte Entschädigung beanspruchen und argumentiert, diese sei aus dem Diebstahl seines Eigentums entstanden. Die früheren Juristen waren sich nicht sicher, ob der Eigentümer nur die Rückgabe seiner Sache (oder deren Wert) erhalten sollte oder ob er auch die zusätzliche Strafzahlung bekommen sollte.
von yanic.d am 03.05.2014
Aber als in einer zweiten Zweifelslage sich ergab, was festzulegen sei, wenn jemand eine geliehene Sache besessen hätte, die jemand durch Diebstahl entwendet und, mit einer Rechtstreitigkeit konfrontiert, nicht nur eine Verurteilung bezüglich der gestohlenen Sache, sondern auch bezüglich der Diebstahlsstrafe erlitten hätte, und hernach der Eigentümer der Sache gekommen wäre mit dem Wunsch, die gesamte Verurteilung als aus dem Anlass seiner Sache entstanden zu erhalten, fiel den Alten eine weitere Zweifelsfrage zu, ob er nur seine Sache oder deren Wert, oder auch die Strafssumme erlangen sollte.