Sed quaerebatur apud antiquos legum interpretes, si quis commodavit alii rem ad se pertinentem et ipsa res subtracta est, an furti actio adversus furem institui possit ab eo qui rem utendam accepit, idoneo scilicet constituto, quia et ipse commodati actione a domino pro ea re conveniri potest.
von pauline.844 am 03.10.2023
Die alten Rechtsgelehrten diskutierten folgende Frage: Wenn jemand sein Eigentum an eine andere Person verleiht und dieses Eigentum gestohlen wird, kann der Entlehner eine Diebstahlklage gegen den Dieb anstrengen? Dies war besonders relevant, da der Entlehner aufgrund des Leihvertrags von dem Eigentümer verklagt werden konnte.
von aliyah.f am 17.04.2016
Es wurde unter den alten Rechtsauslegern erörtert, ob jemand, der einem anderen eine ihm gehörende Sache geliehen hat und diese Sache gestohlen wurde, eine Diebstahlklage gegen den Dieb einreichen kann, wobei er freilich als geeignet angesehen wird, da er selbst vom Eigentümer mit einer Leihklage für eben diese Sache in Anspruch genommen werden kann.