Si servi vestri inscientibus vobis vel etiam prohibentibus furtim arbores ceciderunt, quibus etiam propria poena iuxta legem saltui datam fuerat praestituta, frustra veremini, ne ex persona eorum ultra noxae deditionem sitis obstricti, cum ex delictis servorum domini ignorantes vel prohibentes, si noxali actione conveniantur, ita condemnari debeant, ut aut noxae dedere aut condemnationem sufferre habeant in sua potestate.
von noah.h am 19.10.2015
Wenn Ihre Diener heimlich Bäume fällen, ohne Ihr Wissen oder sogar entgegen Ihrem Verbot, für die sogar eine spezifische Strafe gemäß dem für den Waldbereich erlassenen Gesetz vorgesehen war, fürchten Sie sich vergebens, dass Sie aus deren Handlungen über die Auslieferung des Missetäters hinaus haftbar gemacht werden könnten. Denn bei Vergehen von Dienern, von denen die Herren weder wussten noch sie verhindert haben, sollen sie bei einer Noxalklage so verurteilt werden, dass sie entweder dei Auslieferung für den Schaden wählen oder die Verurteilung tragen können.
von thea937 am 20.03.2021
Wenn Ihre Diener ohne Ihr Wissen oder sogar gegen Ihre Anweisung heimlich Bäume fällen, wobei für solche Handlungen bereits eine spezifische Strafe nach dem Waldrecht festgelegt war, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, über die Möglichkeit der Auslieferung der Täter hinaus haftbar gemacht zu werden. Dies liegt daran, dass Herren, wenn sie durch eine Noxalklage wegen Vergehen verklagt werden, die von ihren Dienern ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen begangen wurden, nur verurteilt werden können, entweder den Täter auszuliefern oder die Strafe zu zahlen, je nachdem, was sie wählen.