Quotiens autem ex verbis et sine ulla scriptis prolata sententia idem fortissimi scholares vel eorum matres seu coniuges, ut dictum est, aut liberi vel servi moneantur, nihil ipsa exsecutione sportularum nomine penitus eos vel eorum matres seu coniuges aut liberos secundum superius datam distinctionem vel servos praebere decernimus.
von keno.q am 05.09.2024
Sooft ein Urteil mündlich und ohne schriftliche Dokumentation diesen ausgezeichneten Gelehrten oder deren Müttern, Ehepartnern, Kindern oder Dienern, wie zuvor erwähnt, verkündet wird, verfügen wir, dass keiner von ihnen während der Urteilsvollstreckung irgendwelche Gebühren zu entrichten hat, in Übereinstimmung mit den zuvor genannten Bedingungen.
von alexander.s am 22.05.2020
Sooft jedoch ein Urteil aus Worten und ohne schriftliche Aufzeichnungen von denselben höchst angesehenen Gelehrten oder deren Müttern oder Ehepartnern, wie bereits erwähnt, oder Kindern oder Dienern ausgesprochen wird, verfügen wir, dass diese oder ihre Mütter oder Ehepartner oder Kinder gemäß der vorgenannten Unterscheidung oder Diener während der Vollstreckung selbst keinerlei Gebühren zu entrichten haben.