Multis devotissimae scholae agentum in rebus aditionibus permoti viros clarissimos eiusdem scholae principes, qui finitis militiae stipendiis exeunt, quotiens ex maioris iudicis sententiis ipsi vel eorum coniuges aut liberi vel servi aut coloni sive per se sive per procuratores conveniantur, non amplius quam unum solidum exsecutoribus sportularum nomine praebere compelli, apparitoribus vicarianis seu praesidalis iudicii non nisi tertia parte solidi tantum praestanda:
von nour9849 am 31.12.2021
Bewegt durch zahlreiche Petitionen der ergebensten Schola agentum in rebus, [verordnen wir, dass] die hervorragendsten Männer, die Leiter derselben Schola sind und nach abgeschlossener Dienstzeit ausscheiden, sooft sie selbst oder ihre Ehefrauen, Kinder, Sklaven oder Pächter durch Urteil eines höheren Richters, sei es durch sie selbst oder durch Bevollmächtigte vorgeladen werden, nicht gezwungen werden sollen, den Vollstreckern mehr als einen Solidus als Sporteln zu zahlen, wobei die Gerichtsdiener des Vikariats- oder Präsidialgerichts nur ein Drittel eines Solidus erhalten:
von natali.t am 07.07.2015
Als Reaktion auf zahlreiche Petitionen der loyalen Mitglieder des kaiserlichen Kurierdienstes haben wir beschlossen, dass pensionierte hochrangige Beamte dieses Dienstes, deren Ehepartner, Kinder, Sklaven oder Pächter, wenn sie auf Anordnung eines höheren Richters vor Gericht geladen werden (persönlich oder durch Vertreter), nicht mehr als einen Goldsolidus an Gerichtsbeamte zahlen müssen. Bei Fällen, die Mitarbeiter von stellvertretenden Gouverneuren oder Provinzrichtern betreffen, müssen sie nur ein Drittel eines Solidus zahlen.