Nullasque eisdem concussiones aut vexationes in praebendis fideiussoribus ingeri, sed eos fideiussores quos locorum defensor existimaverit dare, ita videlicet, ut pro tenore generalium edictorum ii, qui vel in sacratissima urbe vel in provinciis immobiles possident facultates, iuratoriae cautioni et substantiae suae credantur.
von leony876 am 06.01.2018
Und es sollen keine Erpressungen oder Belästigungen bei der Stellung von Bürgen erfolgen, sondern nur diejenigen Bürgen, welche der Verteidiger der Orte für würdig erachtet hat, zu geben, und zwar dergestalt, dass gemäß dem Wortlaut der allgemeinen Edikte diejenigen, die entweder in der heiligsten Stadt oder in den Provinzen unbewegliche Güter besitzen, der beeidigten Sicherheit und ihrer eigenen Substanz anvertraut werden.
von giulia.8951 am 02.07.2024
Niemand sollte bei der Stellung von Bürgen belästigt oder unter Druck gesetzt werden. Stattdessen sollten sie nur Bürgen stellen müssen, die vom Ortsverwalter genehmigt wurden. Darüber hinaus sollten gemäß den allgemeinen Erlassen diejenigen, die in Rom oder in den Provinzen unbewegliche Vermögenswerte besitzen, aufgrund ihrer Eidesleistung und ihrer eigenen Vermögenswerte als vertrauenswürdig gelten.