Actio quidem personalis inter heredes pro singulis portionibus quaesita scinditur, pignoris autem iure multis obligatis rebus, quas diversi possident, cum eius vindicatio non personam obliget, sed rem sequitur, qui possident tenentes non pro modo singularum substantiae conveniuntur, sed in solidum, ut vel totum debitum reddant vel eo quod detinent cedant.
von Freya am 07.07.2018
Eine persönliche Rechtshandlung zwischen Erben, die für individuelle Anteile erstritten wird, wird geteilt; beim Pfandrecht jedoch, wenn viele Sachen verpflichtet sind, die verschiedene Personen besitzen, da dessen Vindikation nicht eine Person verpflichtet, sondern der Sache folgt, werden die Besitzenden nicht nach dem Maß einzelner Vermögenswerte verklagt, sondern für das Ganze, so dass sie entweder die gesamte Schuld zurückgeben oder das, was sie besitzen, abtreten.
von lucie.858 am 28.09.2018
Während eine persönliche Schuldforderung unter Erben entsprechend ihren individuellen Anteilen aufgeteilt wird, gelten bei mehreren als Sicherheit verpfändeten Gegenständen, die von verschiedenen Personen besessen werden, die Besitzer nicht anteilig nach dem von ihnen Gehaltenen verklagt, sondern für den Gesamtbetrag, sodass sie entweder die gesamte Schuld bezahlen oder das von ihnen Besessene abtreten müssen.