Neque aequam neque usitatam rem desideras, ut aes alienum patris tui non pro portionibus hereditariis exsolvatis tu et frater coheres tuus, sed pro aestimatione rerum praelegatarum, cum sit explorati iuris hereditaria onera ad scriptos heredes pro portionibus hereditariis, non pro modo emolumenti pertinere.
von raphael.u am 11.09.2018
Weder eine gerechte noch eine übliche Sache begehrst du, dass du und dein Miterbe, der Bruder, die Schuld eures Vaters nicht nach Erbteilen, sondern nach der Bewertung vorvererbter Gegenstände begleichen sollst, da es nach feststehender Rechtsprechung ist, dass Erblasten den eingesetzten Erben gemäß den Erbteilen und nicht gemäß dem Umfang des Nutzens zustehen.
von mia.955 am 19.01.2019
Du forderst etwas, das weder gerecht noch üblich ist - dass du und dein Bruder als Miterben die Schulden eures Vaters nicht nach euren Erbteilen, sondern nach dem Wert der speziell dir vorvererbten Gegenstände begleichen sollt. Dies verstößt gegen geltendes Recht, das besagt, dass Erben Erbverpflichtungen entsprechend ihren Erbteilen tragen müssen, nicht nach dem Umfang des erhaltenen Nutzens.