Nobis itaque melius visum est repeti ab eo legatum vel fideicommissum nullumque ex huiusmodi periurio lucrum ei accedere, sed et si verum fuerit inventum, quartae detentionem introduci ( si tamen locum habeat), ne quis ex hoc delicto sibi lucrum impium adferre nostris legibus concedatur.
von alice879 am 11.10.2017
Uns erscheint es daher besser, dass die Erbschaft oder das Treuhandvermögen von einer solchen Person zurückgefordert wird und sie nicht von ihrem Meineid profitieren. Selbst wenn ihre Aussage sich als wahr erweist, dürfen sie nur den vierten Teil behalten (sofern zutreffend), da unsere Gesetze nicht erlauben sollen, dass jemand unredliche Gewinne aus solchem Fehlverhalten erlangt.
von liliah.8936 am 06.04.2023
Uns erschien es daher besser, das Vermächtnis oder Treuhandgut von ihm zurückzufordern und ihm keinerlei Gewinn aus einem solchen Meineid zuzugestehen, sondern selbst wenn es als wahr befunden worden wäre, wird die Zurückbehaltung des Viertels eingeführt (falls dies überhaupt Gültigkeit hat), damit niemand aufgrund dieses Vergehens durch unsere Gesetze einen unfrommen Gewinn für sich selbst erlangen darf.