Vel, si re vera ei relictum fuerat legatum vel fideicommissum, si demus licentiam heredi falcidiam, si competat, ex hoc retinere.
von finnja953 am 19.04.2018
Oder, wenn ihm tatsächlich ein Vermächtnis oder Treuhandvermächtnis hinterlassen worden war, gestatten wir dem Erben, den Falzidischen Anteil davon zu behalten, sofern dies zutrifft.
von chayenne.846 am 14.06.2017
Oder, wenn ihm in Wahrheit ein Vermächtnis oder Treuhandvermächtnis hinterlassen worden war, wenn wir dem Erben die Falcidische Quote, falls sie anwendbar ist, zu behalten gestatten.