Sed plane si quis callide in hoc renuntiaverit societati ut obveniens aliquod lucrum solus habeat, veluti si totorum bonorum socius, cum ab aliquo heres esset relictus, in hoc renuntiaverit societati ut hereditatem solus lucrifaceret, cogitur hoc lucrum communicare:
von tristan915 am 01.09.2016
Wenn jedoch jemand listig aus einer Gesellschaft austritt, nur um einen erwarteten Gewinn für sich selbst zu behalten - zum Beispiel wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Ernennung zum Erben austritt, um die Erbschaft nur für sich zu behalten - wird er gezwungen sein, diesen Gewinn zu teilen:
von mariella.f am 01.06.2016
Wenn jedoch jemand in dieser Angelegenheit die Gesellschaft arglistig aufkündigt, sodass er allein einen bevorstehenden Gewinn erhalten soll, wie etwa wenn ein Gesellschafter des des gesamten Vermögens, der von jemandem als Erbe eingesetzt wurde, in dieser Angelegenheit die Gesellschaft aufkündigt, um die Erbschaft allein zu vereinnahmen, wird er gezwungen, diesen Gewinn zu teilen: