Pro hereditariis partibus heredes onera hereditaria agnoscere etiam in fisci rationibus placuit, nisi intercedat pignus vel hypotheca:
von zoe.n am 27.06.2016
Es ist festgelegt, dass Erben die Erblasten im Verhältnis zu ihren Erbanteilen tragen müssen, selbst in Angelegenheiten, die die Staatskasse betreffen, es sei denn, es liegt ein Pfand oder eine Hypothek vor.
von yannis9916 am 23.11.2016
Nach Erbteilen haben die Erben die Erblasten anzuerkennen, auch in den Rechnungen der Staatskasse, es sei denn, es liegt ein Pfand oder eine Hypothek vor.