Et constat, vacantem partem singulis tacite pro hereditaria parte accedere et perinde haberi ac si ex tertiis partibus heredes scripti essent:
von jasper839 am 08.01.2014
Es ist festgelegt, dass der freie Anteil den Einzelnen stillschweigend entsprechend dem Erbanteil zufällt und genau so behandelt wird, als wären sie zu einem Drittel als Erben eingesetzt worden:
von wolfgang.g am 20.02.2018
Es ist festgelegt, dass der uneanspruchte Teil automatisch an jeden Erben proportional zu seinem Erbanteil übergeht und so behandelt wird, als wären sie ursprünglich jeweils zu einem Drittel als Erben eingesetzt worden: