Quotiens certi quidem ex certa re scripti sunt heredes vel certis rebus pro sua institutione contenti esse iussi sunt, quos legatariorum loco haberi certum est, alii vero ex certa parte vel sine parte, qui pro veterum legum tenore ad certam unciarum institutionem referuntur, eos tantummodo omnibus hereditariis actionibus uti vel conveniri decernimus, qui ex certa parte vel sine parte scripti fuerint, nec aliquam deminutionem earundem actionum occasione heredum ex certa re scriptorum fieri.
von miran.972 am 28.03.2015
Sooft bestimmte Erben tatsächlich für eine bestimmte Sache eingesetzt oder angewiesen werden, mit bestimmten Dingen für ihre Einsetzung zufrieden zu sein, die nachweislich anstelle von Vermächtnisnehmern gelten, und andere aus einem bestimmten Teil oder ohne Teil, die gemäß dem Wortlaut alter Gesetze auf eine bestimmte Unzien-Einsetzung verwiesen werden, verfügen wir, dass nur diejenigen alle Erbschaftshandlungen nutzen oder ihnen unterworfen sein sollen, die aus einem bestimmten Teil oder ohne Teil eingesetzt wurden, und dass keine Minderung dieser Handlungen durch die Gelegenheit von Erben, die für eine bestimmte Sache eingesetzt wurden, erfolgen soll.
von katarina.o am 13.11.2023
In Fällen, in denen einige Erben angewiesen sind, bestimmte Gegenstände zu erhalten oder angewiesen werden, mit bestimmten Dingen in ihrer Erbeinsetzung zufrieden zu sein (die offensichtlich als Vermächtnisempfänger behandelt werden), während andere ernannt werden, um entweder einen definierten Anteil oder einen unspezifizierten Teil zu erhalten (die nach altem Recht als Empfänger einer bestimmten Anzahl von Zwölfteln behandelt werden), verfügen wir, dass nur diejenigen, die ernannt wurden, um entweder einen definierten Anteil oder einen unspezifizierten Teil zu erhalten, berechtigt sind, alle erbschaftsbezogenen Rechtshandlungen durchzuführen oder sich ihnen zu stellen, und dass die Anwesenheit von Erben, die angewiesen sind, bestimmte Gegenstände zu erhalten, diese Rechtsansprüche in keiner Weise einschränken wird.