Verum his, qui nec pro herede nec pro possessore, sed pro emptore vel donato seu alio titulo res quae hereditariae sunt vel fuerunt possident, cum ab his successio vindicari non possit, nihil haec iuris definitio noceat.
von joschua.q am 10.01.2024
Doch denjenigen, die weder als Erbe noch als Besitzer, sondern als Käufer oder Schenkungsempfänger oder aufgrund eines anderen Rechtstitels Sachen besitzen, die ererbt sind oder waren, und bei denen eine Rechtsnachfolge nicht geltend gemacht werden kann, soll diese Rechtsdefinition nicht schaden.
von valerie.o am 28.08.2013
Diese Rechtsregel beeinträchtigt jedoch diejenigen nicht, die Erbschaftseigentum weder als Erben noch als bloße Besitzer, sondern als Käufer, Schenkungsempfänger oder Inhaber anderer gültiger Titel besitzen, da die Erbschaft von ihnen nicht geltend gemacht werden kann.