Sed impositum canonem pro qualitate iuris, cuius praedia sunt vel loca, per singulos annos solventes pro certo habeant suum esse quod possident vel postea possederint, ita ut omnibus ad excludendam omnem quolibet modo e publico movendam quaestionem nudae et ex quocumque titulo vel etiam sine titulo corporalis quadraginta annorum iugis possessionis exceptio possit sufficere.
von hailey.931 am 11.11.2024
Solange sie die jährliche Steuer entrichten, die auf Grundlage der Art des Rechts an ihren Ländereien oder Immobilien erhoben wird, können sie sicher sein, dass das, was sie gegenwärtig besitzen oder künftig besitzen werden, rechtmäßig ihnen gehört. Dabei reicht bereits eine ununterbrochene körperliche Besitzzeit von vierzig Jahren, sei es aufgrund eines Titels oder auch ohne Titel, aus, um gegen jegliche öffentliche Infragestellung des Eigentums geschützt zu sein.
von kristof.g am 06.09.2018
Jedoch soll der auferlegte Rechtssatz nach der Qualität des Rechts, dessen Grundstücke oder Orte sind, durch jährliche Zahlungen sicherstellen, dass sie das als ihr Eigentum betrachten, was sie besitzen oder künftig besitzen werden, so dass für alle zur Ausschließung jeglicher Frage, die auf welche Weise auch immer aus der Öffentlichkeit erhoben werden könnte, die bloße körperliche Besitznahme von vierzig Jahren ununterbrochener Besitzzeit aus jedem beliebigen Titel oder auch ohne Titel als Ausnahme ausreichen kann.