Hoc etiam adiciendo, ut illi quoque, qui dempto canone huiusmodi fundos ab initio principali iussione datos sibi fuisse confirmant, si per quadragesimos annos adempti canonis beneficium iugiter possederunt, nec canonem, cuius ademptionem quadraginta, sicut dictum est, annorum possessio testatur, possint penitus profligari, eo quod nostrae pietati placuit in utroque casu, id est tam salvo quam dempto canone, possessorum iura nostrorum in eo statu, in quo per quadragesimos, sicut dictum est, iugiter annos manserunt, absque ulla innovatione durare.
von michelle.8984 am 06.11.2024
Wir fügen hinzu, dass diejenigen, die behaupten, diese Ländereien ursprünglich durch kaiserliche Verfügung mit Steuerbefreiung erhalten zu haben, wenn sie über vierzig Jahre hinweg kontinuierlich den Vorteil der Steuerbefreiung genossen haben, weder vollständig ihres Eigentums beraubt noch gezwungen werden können, Steuern zu zahlen, was die vierzigjährige Besitzzeit als entfernt beweist. Dies, weil wir entschieden haben, dass in beiden Fällen - ob das Land steuerpflichtig oder steuerfrei ist - die Rechte unserer Grundbesitzer unverändert in dem Zustand fortbestehen sollen, den sie über vierzig ununterbrochene Jahre beibehalten haben.
von pepe826 am 02.05.2017
Hinzufügend, dass auch diejenigen, die bestätigen, dass ihnen solche Ländereien von Anfang an durch fürstlichen Befehl mit entferntem Kanon gegeben wurden, wenn sie während vierzig Jahren ununterbrochen den Vorteil des entfernten Kanons besessen haben, und der Kanon, dessen Entfernung die vierzig Jahre des Besitzes, wie gesagt, bezeugen, nicht vollständig enteignet werden können, weil es unserer Gnade gefallen hat, dass in beiden Fällen, das heißt sowohl mit erhaltenem als auch mit entferntem Kanon, die Rechte unserer Besitzer in jenem Zustand fortbestehen, in dem sie während vierzig vierzig, wie gesagt, ununterbrochener Jahre verblieben sind, ohne jegliche Veränderung.