Nulli iam in posterum licere praecipimus patrimoniales seu limitotrophos vel saltuenses fundos, qui per tractum orientis positi sunt, ad ius transferre privatum, sive dempto sive salvo canone iuris fundorum immutatio postuletur:
von hana.r am 28.05.2019
Wir verfügen hiermit, dass niemand befugt ist, kaiserliche, Grenz- oder Waldgebiete in den östlichen Regionen in Privateigentum zu übertragen, unabhängig davon, ob die Übertragung mit oder ohne Beibehaltung der Grundsteuer beantragt wird:
von aylin862 am 18.02.2024
Wir befehlen hiermit, dass es niemand künftig gestattet sein soll, die patrimoniales-, limitotrophen- oder saltuenses-Ländereien, die sich im Gebiet des Orients befinden, in Privatrecht zu übertragen, unabhängig davon, ob die Veränderung der Ländereien mit entferntem oder erhaltenem Rechtskanton beantragt wird: