Omnes, qui patrimoniales fundos sive communiter sive ex asse retinent, pro his conveniendi sunt ad universorum munerum ad eosdem fundos pertinentium pro rata portione vel in solidum functiones, sicut unumquemque privatorum necessitas publicae pensitationis adstringit.
von rayan.m am 20.12.2021
Alle, die Patrimonialgüter gemeinsam oder vollständig besitzen, müssen für die Erfüllung aller Pflichten, die diese Güter betreffen, nach anteiligem Anteil oder im Ganzen herangezogen werden, ebenso wie die Notwendigkeit öffentlicher Zahlungen jeden Privatpersonen verpflichtet.
von caroline.u am 23.09.2017
Jeder, der Erbeigentum gemeinsam oder allein besitzt, muss für alle damit verbundenen Pflichten anteilmäßig oder vollständig haftbar gemacht werden, ebenso wie alle Privatpersonen durch ihre Verpflichtung zur Zahlung öffentlicher Steuern gebunden sind.