Placuit, ut emphyteuticorum fundorum patrimonialiumque possessores, quo voluerint tempore et quantum habuerint pensionis paratum ( dummodo non amplius quam in tribus per singulos annos vicibus) officio rationalis adsignent ac de suscepto ab eodem securitatem eodem die pro more percipiant, modo ut intra ianuariarum iduum diem omnis summa ratiociniis publicis inferatur:
von ava.879 am 07.03.2014
Es wurde festgelegt, dass Grundbesitzer von Erb- und Pachtgrundstücken irhe Zahlungen zu jeder Zeit und in jeder Höhe leisten können (solange es nicht mehr als drei Raten pro Jahr sind). Sie sollen diese Zahlungen an das Rechnungsamt entrichten und am selben Tag wie üblich eine Quittung erhalten. Dabei muss der Gesamtbetrag bis zum 13. Januar in die öffentliche Kasse eingezahlt werden.
von carolina.9967 am 04.06.2017
Es wurde festgelegt, dass die Besitzer von Erbpacht- und Patrimonialgütern zu jeder gewünschten Zeit und in beliebiger Höhe der Zahlung (vorausgesetzt, es sind nicht mehr als drei Raten pro Einzeljahr) dem Amt des Rechnungsführers zuweisen und bezüglich des Empfangs von diesem am selben Tag nach Brauch eine Sicherheit erhalten sollen, wobei innerhalb des Tages der Iden des Januars die gesamte Summe in die öffentlichen Rechnungen eingezahlt werden muss: