Exceptis scilicet cessionibus, quas inter coheredes pro actionibus hereditariis fieri contingit, et his, quascumque vel creditor vel is qui res aliquas possidet pro debito seu rerum apud se constitutarum munimine ac tuitione acceperit, nec non his, quas in legatarios seu fideicommissarios, quibus debita vel actiones seu res aliae relictae sunt, pro his fieri necesse sit:
von elena914 am 14.01.2020
Mit Ausnahme natürlich der folgenden Übertragungen: derjenigen, die zwischen Miterben bezüglich Erbschaftsansprüchen erfolgen, derjenigen, die an Gläubiger oder Vermögensinhaber als Sicherheit für Schulden oder zum Schutz von in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerten gemacht werden, sowie derjenigen, die an Erben oder Begünstigte eines Treuhandvertrags erfolgen müssen, denen Schulden, Ansprüche oder andere Vermögenswerte hinterlassen wurden:
von alex8954 am 30.03.2023
Mit Ausnahme, gewiss, der Abtretungen, die zwischen Miterben bezüglich erbrechtlicher Ansprüche erfolgen, und jener, die ein Gläubiger oder derjenige, der bestimmte Sachen besitzt, für eine Schuld oder zur Sicherung und zum Schutz bei ihm etablierter Dinge erhält, sowie derjenigen, die gegenüber Legataren oder Fideikommissaren, denen Schulden oder Ansprüche oder andere Sachen hinterlassen wurden, zu erfolgen notwendig sind: