Per hanc itaque legem iubemus in posterum huiusmodi conamen inhiberi ( nec enim dubium est redemptores litium alienarum videri eos esse, qui tales cessiones in se confici cupiunt), ita tamen, ut, si quis datis pecuniis huiusmodi subierit cessionem, usque ad ipsam tantummodo solutarum pecuniarum quantitatem et usurarum eius actiones exercere permittatur, licet instrumento cessionis venditionis nomen insertum sit:
von marla.t am 29.07.2020
Durch dieses Gesetz ordnen wir hiermit an, dass in Zukunft ein derartiger Versuch verboten sei (denn es ist nicht zweifelhaft, dass diejenigen, die solche Abtretungen für sich selbst wünschen, als Käufer fremder Rechtsstreitigkeiten anzusehen sind), und zwar dergestalt, dass, wenn jemand Geld gezahlt hat und eine solche Abtretung übernimmt, ihm gestattet sein soll, Ansprüche nur bis zur Höhe des gezahlten Geldbetrags und dessen Zinsen geltend zu machen, auch wenn im Abtretungsdokument der Name des Verkaufs eingefügt worden ist:
von medina.g am 23.02.2020
Durch dieses Gesetz verbieten wir hiermit solche Praktiken für die Zukunft (da es offensichtlich ist, dass Personen, die solche Abtretungen für sich wünschen, de facto fremde Rechtsstreitigkeiten aufkaufen). Sollte jedoch jemand Geld für eine solche Abtretung gezahlt haben, wird ihm nur erlaubt sein, rechtliche Schritte bis zur Höhe des tatsächlich gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen zu unternehmen, auch wenn das Abtretungsdokument es als Verkauf bezeichnet: