Nec callidis machinationibus huiusmodi legem putet quis esse circumscribendam et, si non consilarii signum quod solitum est chartis imponat, sed alias quasdam litteras excogitatas adsimulaverit, existimari ei licere fungi quidem memorato officio, sub huiusmodi tamen umbra latere, cum in legem committunt hi, qui vigorem eius scrupulosis et excogitatis artibus eludere festinant.
von marvin.e am 02.11.2022
Niemand sollte glauben, diese Vorschrift durch geschickte Machenschaften umgehen zu können, und wenn jemand die übliche amtliche Unterschrift des Rats nicht anbringt, sondern stattdessen erfundene Schriftstücke fälscht, sollte er nicht meinen, die Aufgaben dieses Amtes unter einem solchen Vorwand ausführen zu können, denn diejenigen, die eilig versuchen, der Rechtsgültigkeit durch sorgfältig geplante Tricks auszuweichen, verstoßen gegen das Gesetz.
von leonhard.8826 am 24.08.2021
Niemand sollte meinen, dieses Gesetz durch geschickte Machenschaften umgehen zu können, und wenn er nicht die übliche Zeichnung des Consilarius auf Dokumenten anbringt, sondern bestimmte andere erdachte Buchstaben simuliert, zu glauben, es sei ihm erlaubt, das vorerwähnte Amt auszuüben und sich gleichzeitig hinter solch einem Schatten zu verbergen. Denn sie verstoßen gegen das Gesetz, die darauf aus sind, dessen Geltung durch skrupulöse und erdachte Künste zu umgehen.