His itaque per hanc generalem legem ita constitutis et de cetero conservandis, praeteritas etiam huiusmodi coniunctiones ex subiecto tempore factas secundum praedictam dispositionem iudicari praecipimus, ut, si quis talem uxorem ab initio nostri imperii, prout dictum est, iam duxerit et liberos ab ea procreaverit, iustos eos et legitimos et tam ab intestato quam ex testamento pater successores habeat, et legitima in posterum nihilo minus ea uxore permanente procreandi quoque liberi legitimi sint.
von luise.961 am 21.06.2015
Nachdem durch dieses allgemeine Gesetz die Dinge derart verfügt und für die Zukunft festgelegt sind, befehlen wir, dass frühere Verbindungen dieser Art, die von dem besagten Zeitpunkt an geschlossen wurden, nach der vorgenannten Verfügung beurteilt werden sollen, so dass, wenn jemand von Beginn unseres Reiches an, wie bereits erwähnt, eine solche Ehefrau genommen und Kinder mit ihr gezeugt hat, er diese als rechtmäßig und legitim sowie als Erben sowohl bei Intestaterbfolge als auch durch Testament betrachten soll, und dass mit dieser Ehefrau, die fortan als rechtmäßig gilt, auch künftig geborene Kinder als legitim gelten sollen.
von mariella.9885 am 01.09.2022
Nachdem diese Angelegenheiten durch dieses allgemeine Gesetz festgelegt und von nun an aufrechtzuerhalten sind, befehlen wir auch, dass vergangene Ehen dieser Art, die seit der angegebenen Zeit geschlossen wurden, nach den soeben erwähnten Regeln beurteilt werden. Wenn also jemand seit Beginn unserer Herrschaft, wie dargelegt, eine solche Ehefrau geheiratet und Kinder mit ihr gezeugt hat, sollen diese Kinder als rechtmäßig und legitim gelten, und sie sollen Erben ihres Vaters sein, sowohl mit als auch ohne Testament. Darüber hinaus sollen alle künftigen Kinder ebenfalls als legitim gelten, solange die Ehefrau rechtmäßig verheiratet bleibt.