His quoque illud adiciendum esse statuimus, ut, si quis patronatus fisci adeptus gradum fatalem diem obierit, universa totius anni solacia, ex quo hoc idem officium peragere coeperit, ad heredes seu successores suos, sive liberi sive extranei fuerint, transmittendi tam ex testamento quam ab intestato liberam habeat facultatem.
von klara939 am 06.03.2015
Wir haben auch festgelegt, dass wenn jemand, der Fiskalanwalt geworden ist, stirbt, dieser das Recht hat, sein gesamtes Jahresgehalt, beginnend von dem Zeitpunkt, an dem er diese Position angetreten hat, an seine Erben oder Rechtsnachfolger zu übertragen, unabhängig davon, ob es sich um Kinder oder fremde Parteien handelt, und zwar sowohl durch Testament als auch ohne Testament.
von luca.e am 31.08.2013
Wir haben festgelegt, dass Folgendes hinzuzufügen ist: Wenn jemand, der die Stellung eines Finanzanwalts erlangt hat, seinen Todestag erreicht, soll er die freie Befugnis haben, alle Zahlungen des gesamten Jahres, seit Beginn seines Amtsantritts, an seine Erben oder Rechtsnachfolger zu übertragen, seien es Kinder oder Fremde, sowohl durch Testament als auch durch Intestaterbfolge.