Post duos fisci patronos, qui ex anterioribus constitutionibus isdem beneficiis muniuntur, sexaginta quattuor togatos, qui in praesenti sunt, a primo usque ad sexagesimum quartum imperialibus beneficiis perfrui censemus, quibus fisci patroni liberique eorum honorati sunt.
von erik.907 am 13.03.2017
Nach zwei Fiskalpatronen, die aufgrund früherer Verfügungen mit denselben Vergünstigungen geschützt sind, verordnen wir, dass sechsundsechzig Togati, die gegenwärtig [tätig] sind, vom ersten bis zum sechsundsechzigsten die kaiserlichen Vergünstigungen genießen sollen, mit denen Fiskalpatronen und deren Kinder geehrt worden sind.
von antonia.978 am 09.01.2023
Wir verfügen, dass zusätzlich zu den zwei Fiskalsanwälten, die durch vorherige Verfassungen mit denselben Vergünstigungen geschützt sind, die sechsundsechzig derzeit dienenden Anwälte, vom ersten bis zum sechsundsechzigsten Rang, dieselben kaiserlichen Privilegien genießen sollen, die den Fiskalsanwälten und ihren Kindern gewährt wurden.