Nulla etenim tali ratione intercedente redemptor, sicuti superius declaratum est, magis existit, qui alienas pecuniis praestitis subiit actiones.
von lenny.v am 29.06.2017
Denn ohne eine solche eingreifende Begründung existiert ein Rechtslöser, wie zuvor erklärt wurde, vielmehr, der nach Bereitstellung von Geld die rechtlichen Handlungen anderer übernimmt.
von cristine.r am 09.10.2017
Ohne eine solche Rechtfertigung wird die Person mehr zu einem Anspruchskäufer, der, wie zuvor erklärt, fremde Rechtsstreitigkeiten durch Geldzahlung übernimmt.