Nec huic obloquitur, quod exceptio non numeratae pecuniae certa die non delata querella prius evanescat, cum inter eum, qui factum adseverans onus subiit probationis, et negantem numerationem, cuius naturali ratione probatio nulla est, et ob hoc ad petitorem eius rei necessitatem transferentem magna sit differentia.
von mayah.845 am 23.03.2023
Dies steht nicht im Widerspruch zur Tatsache, dass die Einrede der Nichtzahlung verfällt, wenn sie nicht bis zu einer festgelegten Frist geltend gemacht wird, da es einen bedeutenden Unterschied gibt zwischen jemandem, der behauptet, etwas sei geschehen und dies beweisen muss, und jemandem, der die Zahlung bestreitet (was naturgemäß nicht bewiesen werden kann) und dadurch die Beweislast auf die anspruchstellende Person verlagert.
von fiete951 am 29.09.2019
Noch widerspricht dies der Tatsache, dass die Einrede der nicht gezahlten Geldsumme erlischt, wenn keine Klage bis zu einem bestimmten Tag erhoben wird, da zwischen demjenigen, der eine Tatsache behauptend die Beweislast übernommen hat, und demjenigen, der die Zahlung verneint - wofür es nach natürlicher Vernunft keinen Beweis gibt und der deshalb die Notwendigkeit des Beweises auf den Kläger überträgt - ein großer Unterschied besteht.