Si puerum non pro derelicto habitum, sed ab hostibus vulneratum sumptibus tuis, sicut adseveras, liberum existimans curasti longi temporis praescriptione, quominus dominus eius offerens erogata recte vindicet, defendi non potes.
von marija.871 am 06.11.2013
Wenn du dich um einen Jungen gekümmert hast, der von Feinden verwundet, aber nicht aufgegeben wurde, und dabei dein eigenes Geld ausgegeben hast, weil du glaubtest, er sei frei, wie du behauptest, kannst du dich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, um zu verhindern, dass sein rechtmäßiger Besitzer ihn nach Erstattung deiner Auslagen zurückfordert.
von rebecca859 am 27.08.2018
Wenn ein Knabe, der nicht als verlassen galt, sondern von Feinden verwundet wurde, von Ihnen mit Ihren Aufwendungen, wie Sie behaupten, in dem Glauben, ihn frei zu halten, gepflegt wurde, kann der Herr des Knaben durch Geltendmachung der gerechterweise getätigten Aufwendungen ihn zurückfordern, und Sie können sich nicht verteidigen.