Unus individuum commune pro solido possidens intervallo temporis, quominus socius portionem vindicare vel eum communi dividundo iudicio provocare possit, non defenditur, cum neque familiae erciscundae iudicium neque communi dividundo actio excluditur longi temporis praescriptione.
von filipp.z am 29.11.2016
Eine Person, die Gemeinschaftseigentum allein für einen bestimmten Zeitraum besitzt, wird nicht rechtlich davor geschützt, dass ihr Miteigentümer seinen Anteil geltend macht oder die Teilung des Eigentums beantragt, da weder Erbauseinandersetzungsverfahren noch Klagen zur Teilung gemeinschaftlichen Eigentums durch Langzeitbesitz verhindert werden.
von maurice9861 am 24.12.2014
Eine Einzelperson, die gemeinschaftliches Eigentum für einen längeren Zeitraum besitzt, sodass der Mitbesitzer seinen Anteil nicht geltend machen oder ihn mit einem Teilungsurteil herausfordern kann, wird nicht geschützt, da weder das Erbauseinandersetzungsurteil noch die Teilungsklage durch Verjährung ausgeschlossen werden.