Nemo itaque audeat neque actionis familiae erciscundae neque communi dividundo neque finium regundorum neque pro socio neque furti neque vi bonorum raptorum neque alterius cuiuscumque personalis actionis vitam longiorem esse triginta annis interpretari:
von mona.y am 22.02.2015
Daher soll niemand interpretieren, dass irgendwelche dieser Rechtshandlungen länger als dreißig Jahre dauern können: Erbauseinandersetzung, Grundstücksteilung, Grenzstreitigkeiten, Gesellschaftsangelegenheiten, Diebstahlsfälle, Fälle von gewaltsam entrissenen Gütern oder andere persönliche Rechtshandlungen.
von mark848 am 21.02.2014
Daher soll niemand es wagen zu interpretieren, dass weder die Klage zur Erbteilung noch zur Teilung gemeinsamen Eigentums noch zur Grenzregulierung noch bezüglich Gesellschaftsrecht noch wegen Diebstahls noch wegen gewaltsam entrissener Güter noch irgendeiner anderen persönlichen Klage länger als dreißig Jahre bestehen darf: