Licet in continenti sui heredes se paternis non miscuerint bonis, tamen ignorantes delatam sibi esse hereditatem longi temporis praescriptione, quominus hanc recte vindicent, excludi non possunt.
von jessica957 am 29.12.2016
Selbst wenn Erben die väterliche Erbschaft nicht sofort antreten, können sie nicht durch eine Verjährungsfrist daran gehindert werden, ihr Erbe rechtmäßig geltend zu machen, solange sie nicht wussten, dass sie geerbt haben.
von katarina.r am 18.03.2021
Obwohl die direkten Erben sich nicht sofort mit dem väterlichen Vermögen befasst haben, können sie dennoch nicht durch eine Verjährung von langer Dauer daran gehindert werden, dieses Erbe rechtmäßig geltend zu machen, wenn sie nicht wussten, dass ihnen die Erbschaft übertragen wurde.